Auftragsverarbeitungsvertrag
AVV 2026.1
Aktuell gültig gültig vom 01.01.2026 bis 04.09.2026
Änderungshinweise
Vereinbarung über Auftragsverarbeitung
zwischen
system-helden GmbH & Co. KG
vertreten durch Nabil Hiepler
Wolfstraße 26, 53111 Bonn
nachstehend „Auftragnehmer” genannt und
Kunde
nachstehend „Auftraggeber“ genannt
beide Parteien gemeinsam nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt
Wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Der Auftraggeber möchte den Auftragnehmer mit den in § 3 genannten Leistungen beauftragen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 DSGVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien vorliegende Vereinbarung.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Für in dieser Vereinbarung verwendete Begriffe, für die Art. 4 DSGVO eine Begriffsbestimmung vorsieht, gilt eben diese gesetzliche Definition in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
§ 2 Angabe der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde
- Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde für den Auftragnehmer ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
- Zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde für den Auftraggeber ergibt sich aus dem jeweiligen Landessitz des Unternehmens oder aus den gesetzlichen Regelungen.
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer und ggf. deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
§ 3 Vertragsgegenstand
- Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Installation der IT Infrastruktur und Praxisverwaltungssystem tomedo. Dabei erhalten der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeiten diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus der Anlage A (In gültiger Fassung) zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung.
- Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung.
- Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit der Installation zuzüglich 30 Kalendertage Nachbereitung.
- Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende der Installation hinaus so lange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.
- Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Verlagerung der Verarbeitung in ein Drittland nicht unbillig verweigern.
§ 4 Weisungsrecht
- Der Auftragnehmer darf Daten nur gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern ihm dies rechtlich gestattet ist.
- Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung und Löschung von Daten sowie auf die Einschränkung der Verarbeitung. Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage B. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.
- Ergänzende Weisungen können insbesondere über Art, Umfang und Verfahren der Installation Pflege von IT-Systemen gegenüber dem Auftragnehmer erteilt werden. Ergänzende Weisungen können wie folgend erfolgen. Mündliche Weisungen müssen schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen. Bei Ausfall von sicherheitskritischen Hardware wird auf Grund von automatischen Prozessen ohne Abstimmung der Versand entsprechender Austauschkomponenten veranlasst.
- schriftlich
- per Fax
- per Email
- mündlich
- Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren.
- Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
- Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege durch den Auftragnehmer feststellt.
§ 5 Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen
Im Rahmen der Durchführung der Installation erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage A näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage A näher spezifizierten betroffenen Personen.
§ 6 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht ohne entsprechende Weisung an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen in Papierform und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
- Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere mindestens die in Anlage C aufgeführten Maßnahmen getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Abs. 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen, welche in Anlage C genauer spezifiziert sind. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung welche Maßnahmen getroffen werden und die Umsetzung der Maßnahmen offen.
Eine Verbesserung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten und der Auftraggeber über wesentliche Veränderungen unverzüglich informiert wird. - Datenschutzbeauftragter oder – sofern ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. §38 BDSG bzw. einem Landesdatenschutzgesetz nicht bestellt werden muss – Ansprechpartner für den Datenschutz, beim Auftragnehmer ist: kunden@perfekter-datenschutz.de.
- Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Mitarbeiter genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 S. 2 lit. b DSGVO), über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehren und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen der Mitarbeiter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 7 Informationspflichten des Auftragnehmers
- Bei Störungen bei den Verarbeitungstätigkeiten, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers oder Verdacht auf sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle beim Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde, die für den Auftraggeber relevante Verarbeitungen oder Sachverhalte betreffen. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält, soweit möglich, folgende Informationen:
- eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze,
- eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung,
- eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
- Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der betroffenen Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffene(n) Person(en), informiert hierüber den Auftraggeber, ersucht ihn um weitere Weisungen und erteilt dem Auftraggeber jederzeit weitere Auskünfte, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Abs. 1 betroffen sind.
- Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber liegt.
- Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
- Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DSGVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
- An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Datenschutz-Aufsichtsbehörden gem. Art. 36 DSGVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen. Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Unterstützungshandlungen entstehen, sind ihm im angemessenen Umfang zu erstatten.
§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er z.B. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers, sofern möglich, nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten (nicht weniger als 7 Tage, nicht mehr als 30 Tage) selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist von nicht mehr als 30 Tagen alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß Anlage D erforderlich sind.
- Der Auftraggeber dokumentiert das Ergebnis der von ihm durchgeführten Kontrollen und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.
- Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer den angemessenen Aufwand, der ihm im Rahmen der Kontrolle entsteht.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind genauer in Anlage D spezifiziert. Anlage D kann in aktualisierter Fassung Bestandteil dieses Vertrages bleiben, sofern das Schutzniveau nicht verringert wird.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Wartung und Pflege von IT-Systemen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt (z.B. auch im Falle der Fernwartung), sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. § 64 BDSG zu diesem Vertrag zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat eine Beschreibung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO dem Auftraggeber in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet auf Aufforderung des Auftraggebers auch Nachweise über das nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO einzurichtende Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative, nachweislich adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei muss sichergestellt sein, dass das mit dem Auftraggeber vereinbarte Sicherheitsniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen bezüglich der Maßnahmen werden durch den Auftragsverarbeiter dokumentiert und dem Auftraggeber mitgeteilt.
Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und
es vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende
Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme
Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber
oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und
Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.
§ 10 Fernwartung
Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden.
Im Zuge der Fernwartung kann es zu einer erforderlichen Offenlegung von Daten, die der Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegen, kommen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ihm offengelegten Daten vertraulich zu behandeln. Zu keinem Zeitpunkt wird die Offenbarung der Daten Hauptzweck der Fernwartung. Vielmehr ergibt sich die Offenlegung in diesem Fall aus der Natur der Sache.
Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten in geeigneter Weise dokumentieren.
§ 11 Einsatz von Subunternehmern
- Die Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung der in Anlage C genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt, soweit er den Auftraggeber hiervon vorab in Kenntnis setzt und dieser der Beauftragung des Subunternehmers schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Bei der Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) ggf. direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z.B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.
- Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen Subunternehmerverhältnisse i.S.v. Abs. 1 dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.
§ 12 Anfragen und Rechte betroffener Personen
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DSGVO.
- Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.
- Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer den Aufwand, der ihm für die Unterstützungsleistungen entsteht.
§ 13 Haftung
- Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.
- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DSGVO auferlegten Pflicht oder wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung einer in dieser Vereinbarung festgelegten Pflicht oder einer vom Auftraggeber gesondert erteilten Weisung geltend machen.
- Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn und soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 5 DSGVO.
§14 Außerordentliches Kündigungsrecht
Der Auftraggeber kann diesen Vertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DSGVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will. Bei einfachen – also weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen – Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.
§16 Schlussbestimmungen
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger zusteht.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Vereinbarung kann auch elektronisch geschlossen werden. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.
- Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.
Anlagen:
Anlage A — Beschreibung des Gegenstands der Auftragsbearbeitung, der betroffenen Personen/Betroffenengruppen sowie der besonders schutzbedürftigen Daten/Datenkategorien
Anlage B — Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers und Auftragnehmers
Anlage C — Genehmigte Subunternehmer
Anlage D — Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
Anlage A:
- Beschreibung des Gegenstands der Auftragsbearbeitung:
- Der Wartung, Fehlerbehebung und Installation von Server- und Netzwerkinfrastruktur.
- Der Wartung, Fehlerbehebung und Installation von „Cloud-Computing-Diensten“
- Der Verwaltung und Installation von Benutzerkonten und Arbeitsplätzen
- Wenn durch vorherige Vereinbarung bestimmt, die Überwachung der EDV/IT – Anlage durch Einsatz von Monitoring Software
- Der Wartung, Fehlerbehebung und Installation von E-Mail Archivierungssoftware
- Bereitstellung von IT Dienstleistungen (managed Services) für die Bereiche IT Infrastruktur, Vermietung von Endgeräten (Clients) und Betrieb von individueller Anwendungssoftware
- Die eben genannten Leistungen werden durch den Auftragnehmer in Erster Linie durch die Desktop-Sharing-Software per Fernwartung, durchgeführt.Näheres hierzu ergibt sich aus Ziffer (7) dieses Vertrages.Hierbei ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf folgende Daten/Datenarten hat:
- IP Adresse
- Vor- und Zuname
- Telefonnummer
- E-Mail Adresse
- Passwörter
- MAC Adresse
- IMEI ( International Mobile Equipment Identity)
- UUID (Unique User ID)
- Im Rahmen der Netzwerk- und Dienstüberwachung werden kontinuierlich Daten zu Dienststatus, Auslastung sowie Fehler- und Statusmeldungen erhoben. Diese Daten werden, je nach installiertem Dienst oder System an den Auftragnehmer übermittelt. Diese Daten werden ausschließlich zur Sicherstellung des Betriebes erhoben und beschränken sich auf technisch notwendige Informationen. Hier werden keine Personenbezogenen Daten erhoben.
Die Datenübertragung erfolgt per:
a) direkte Verbindung (Clientmodul) zu Geräteverwaltungssystem
b) verschlüsselter Verbindung (direkt an den Systemstatusserver des Auftragnehmers)
c) Proxygerät (SH Servicebox, verschlüsselte Verbindung an Systemstatusserver des
Auftragnehmers)
- Des Weiteren können die folgenden Daten erhoben und verarbeitet werden:
- Personenstammdaten
- Weitere Kommunikationsdaten
- Vertragsstammdaten
- Kundenhistorie
- Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
- Planungs- und Steuerungsdaten
- Personenbezogenen Daten gem. Artikel 9 EU-DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten
- Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen:
- Kunden
- Patienten
- Interessenten
- Abonnenten
- Beschäftigte
- Lieferanten
- Handelsvertreter
- Ansprechpartner
Anlage B:
Weisungsberechtigte Personen des Auftragnehmers:
Nabil Hiepler, nabil@system-helden.de, 0228 299 711 70.
Thomas Häuser, thomas@system-helden.de, 0228 299 711 70
Markus Hillebrand, markus@system-helden.de, 0228 299 711 85
Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers:
Bitte hinterlegen SIe Ihre Weisungsberechtigten Personen unter "Weisungsberechtigte Personen" im Datenschutzmenü des Kundenportals
Anlage C: Genehmigte Subunternehmer
- Aktuelle Liste der genehmigten Subunternehmen finden Sie unter https://portal.system-helden.de/unterauftragnehmer
Anlage D: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
- Die aktuelle Version der TOM finden Sie unter https://portal.system-helden.de/toms